Der Bundesgerichtshof hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage entschieden, der den Fall betrifft, dass der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den als Verbraucher handelnden Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 32/24).
Im Streitfall verklagte eine Maklerin ein Paar, das mit ihrer Hilfe ein Einfamilienhaus nebst Anbau mit Büro und Garage gekauft hatte. Das beklagte Paar unterzeichnete eine Courtagevereinbarung mit der Klägerin. Die Klägerin war von der Ehefrau des Verkäufers mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt worden. Dabei war mit ihr eine Provision vereinbart worden, die von der mit den Beklagten vereinbarten Provision abweicht.
Die Klage auf Zahlung der Maklerprovision hatte in sämtlichen Instanzen keinen Erfolg. Der Maklervertrag sei gem. § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Maklerprovision bei Immobilienkäufen hälftig zwischen den Parteien geteilt werden (sog. Halbteilungsgrundsatz), wenn das verkaufte Objekt ein Einfamilienhaus ist – gem. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gelte auch, wenn der Maklervertrag von einer dritten Person abgeschlossen wurde. Weiter entschieden die Richter, dass ein Einfamilienhaus mit zugehörigem Büro immer noch ein „Einfamilienhaus“ bleibt.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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