Wenn eine alleinerziehende Mutter neben ihren Kindern zwei syrische Brüder, von denen einer volljährig und einer minderjährig ist, in ihren Haushalt aufnimmt, ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft (§ 24b Abs. 3 Satz 2 EStG) mit dem volljährigen Syrer widerlegt, wenn dieser als Mieter im Haushalt wohnt, als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt ist und typischerweise auch nicht verpflichtet ist, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Steuerpflichtigen zu leisten. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6205/19).
Die Klägerin war im Streitjahr ganzjährig alleinstehend i. S. v. § 24b Abs. 3 EStG, weil sie mangels Zusammenlebens mit ihrem Ehemann nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllte und weil sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bildete.
Die gesetzliche Vermutung des § 24b Abs. 3 Satz 2 erfasse lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebe, sondern auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen wie z. B. als Freund oder Freundin dort wohne und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird. Das sei bei Aufnahme der syrischen Flüchtlinge hier nicht der Fall gewesen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Im Moment bereiten wir die Inhalte für diesen Bereich vor. Um Sie auf gewohntem Niveau informieren zu können, werden wir noch ein wenig Zeit benötigen. Bitte schauen Sie daher bei einem späteren Besuch noch einmal auf dieser Seite vorbei. Vielen Dank für Ihr Interesse!
Kontakt
Bauer + Fritzsch
Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR
Königstorgraben 7
90402 Nürnberg
Fon 0911 2401-0
Fax 0911 2401-100
kanzlei@bauer-fritzsch.de
Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.