Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nahm im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Stellung zum Bestehen desselben Geschäftsbetriebs i. S. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG bei Übernahme des Geschäftsbetriebs einer anderen Gesellschaft und einer dadurch bedingten organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH im Beobachtungszeitraum (Az. 3 V 597/22).
Die Vorschrift des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG fordere eine Zeitraumbetrachtung, sodass die Entwicklung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Beobachtungszeitraums betrachtet werden müsse. Ein reiner Zeitpunktvergleich des Geschäftsbetriebs zu Beginn des Beobachtungszeitraums und zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs komme aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG wolle von seinem Ziel her nicht Körperschaften mit einem organisch über die Jahre weiterentwickelten Geschäftsbetrieb von einer Anwendung ausschließen, sondern nur solche Körperschaften, denen beispielsweise „in einem Akt” ein völlig neuer Geschäftsbetrieb zugeführt wurde.
Wenn die Tätigkeit einer neugegründeten GmbH von Anfang an darauf ausgerichtet war, den vollständigen Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft zu übernehmen und fortzuführen, und mussten zur Erreichung dieses Ziels mehrere Schritte getätigt werden, so könne insgesamt von einer organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH auszugehen sein, die das Bestehen eines „ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs” im Beobachtungszeitraum des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG nicht ausschließe.
Wenn nach einem schädlichen Beteiligungserwerb der Beobachtungszeitraum i. S. d. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG, in dem eine GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten muss, mit dem Zeitpunkt der Gründung beginne, sei insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der Körperschaftsteuerpflicht der sog. Vorgesellschaft, also den Zeitpunkt des formgültigen Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages abzustellen; auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister komme es nicht an.
Für die Frage, ob die GmbH „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhalten habe, sei auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH abzustellen, mit der die Verluste erwirtschaftet wurden. Folglich könnten hiervon abweichende Angaben zum Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister sowie abweichende Angaben in Gewerbeanmeldungen allenfalls indizielle Bedeutung haben.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Im Moment bereiten wir die Inhalte für diesen Bereich vor. Um Sie auf gewohntem Niveau informieren zu können, werden wir noch ein wenig Zeit benötigen. Bitte schauen Sie daher bei einem späteren Besuch noch einmal auf dieser Seite vorbei. Vielen Dank für Ihr Interesse!
Kontakt
Bauer + Fritzsch
Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR
Königstorgraben 7
90402 Nürnberg
Fon 0911 2401-0
Fax 0911 2401-100
kanzlei@bauer-fritzsch.de
Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.