Ein Pferdehalter verweigerte die Bezahlung der Tierarzt-Rechnung. Zur Begründung gab er an, dass bei seinen zwei Pferden eine falsche Diagnose gestellt und eine falsche Behandlung durchgeführt worden sei. Dies sah das Amtsgericht München anders (Az. 275 C 14738/22).
Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis, die beiden Pferde wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro. Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien „lege artis“ erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden. Der beklagte Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung der Pferde. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern nur eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang recht. Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag sei nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Auftraggeber war. Des Weiteren habe der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, bei beiden Pferden jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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