Steuerpflichtige, die sich in Eigeninitiative beruflich fort- und weiterbilden, können die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wird die Fortbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit erstattet, dann sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Nur die selbst getragenen Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Laut Einkommensteuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, wird die Bildungsmaßnahme vom Finanzamt anerkannt. Anwesenheitsbescheinigungen oder ein straffes Veranstaltungsprogramm erleichtern die Anerkennung der Fort- oder Weiterbildungskosten.
Bildungsmaßnahmen sind z. B. Umschulungen, Meisterkurse, Masterstudiengänge, Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern sowie auch PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten. Wenn ein Sprachkurs auf die beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, können die Kursgebühren sowie die Kosten für Kursmaterial geltend gemacht werden. Ob die Fort- oder Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet, ist unerheblich.
Die Ausgaben für die berufliche Fort- oder Weiterbildung werden in der Regel als Werbungskosten anerkannt:
Jeder Arbeitnehmer erhält in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro (ohne Belege). D. h., bis zu diesem Betrag müssen keine Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Oft aber wird dieser Betrag durch den Arbeitsweg oder durch Homeoffice-Tage erreicht. Daher sollten alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufgehoben sowie Termine und Fahrten notiert werden. Viele kleinere Ausgaben könnten summiert eventuell zu einer höheren Steuerersparnis als 1.230 Euro führen.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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