Der Begriff der „stillen Gesellschaft“ beruht auf § 230 HGB. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters rechnet zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Verlustanteil des stillen Gesellschafters verringert den Verlust des Inhabers des Handelsgewerbes.
mehrWenn ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete erhöht, muss er Mietern in der Erklärung dazu nachvollziehbar etwaige Drittmittel wie staatliche Förderung für energetische Sanierungen offenlegen. Solche Informationen sollen dazu dienen, dass Mieter den Grund und Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen können.
mehrEine von einer Verkehrsgesellschaft auf allen ihren Linien gegen einen Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung ist marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig.
mehrMehraufwendungen sind nicht wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, wenn es an einem eigenen Hausstand fehlt, weil der volljährige Sohn während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus wohnt und kein vom Sohn gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt vorliegt.
mehrDas Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Frage, ob bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten bei Ermittlung des Betriebsergebnisses hinzuzurechnen sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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