Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung Stellung genommen (Az. 1 K 158/19).
Die in Zweitwohnungsteuersatzungen festgesetzten Eigenverfügbarkeitstage von Ferienwohnungen würden ohne Kenntnis ihrer Empirie keine hinreichende Grundlage bieten, um die ortsüblichen Vermietungszeiten in der betreffenden Gemeinde feststellen zu können. Die Statistiken nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) gäben die Möglichkeit, aus der Bettenauslastung einen hinreichenden Rückschluss auf die Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage zu ziehen, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn der sich aus der Beherbergungsstatistik ergebende Prozentsatz der Bettenauslastung mit den Gesamttagen eines Kalenderjahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet werde. Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen – im Einzelfall auch erheblichen – Ungenauigkeiten seien in Kauf zu nehmen. Der Steuerpflichtige sei nicht gehalten, den Auslastungsvergleich anhand der Bettenauslastung seines Ferienobjekts zu führen.
Es sei nicht erforderlich, dass die Ferienwohnung in dem Gebiet liege, aus dessen statistischen Werten die ortsüblichen Vermietungszeiten abgeleitet werden. Es könnten auch die Werte anderer, aber vergleichbarer Gebiete herangezogen werden, sofern diese Gebiete mit dem Belegenheitsort der Ferienwohnung zu einem strukturell einheitlichen Ferienwohnungsmarkt gehören.
Dass gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG nur Beherbergungsbetriebe erfasst würden, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, stehe der Repräsentativität der Beherbergungsstatistiken zumindest dann nicht entgegen, wenn das zuständige Landesstatistikamt auch Daten von Vermietungsagenturen als auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs erhoben habe.
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Letzte Änderung: 03.12.2020 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2020
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