Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sog. Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Auch für Helfer in einem Sportverein (hier: Reitverein) kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3356/21).
Die Tochter der Klägerin war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff für die Durchführung von Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zurück, wenn nicht genügend vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme. Bei einer Dehnübung verspürte die Klägerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie ließ sich noch am selben Tag ärztlich behandeln, wobei u. a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei.
Das Landessozialgericht hat einen Arbeitsunfall verneint. Angesichts der bei der Klägerin festgestellten anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren sei das Gericht schon nicht überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals gerade mal knapp 27-jährigen Klägerin geleistet hatte. Die Klägerin sei aber auch weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung sei mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und/oder Dehnübungen habe die Klägerin gerade nicht übernommen. Die Klägerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien Stücken entschieden und sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.
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Letzte Änderung: 08.03.2022 © Bauer + Fritzsch WP/StB GbR 2022
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