Wenn beim Hobbyfußball ein Spieler verletzt wird, kann er von seinem Gegner nicht in jedem Fall eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes verlangen. Das Landgericht Köln hat dies in einem aktuellen Fall mangels ausreichenden Beweises einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt (Az. 14 O 295/22).
Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten an einem Sonntag im Juni 2021 mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld hobbymäßig Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse abgewehrt hat. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Mit seiner Klage fordert der Kläger von dem Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 12.500 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie materiellen Schadensersatz für Fahrtkosten zu Reha-/Physiotherapiesitzungen. Dies stützt er darauf, dass der Beklagte nicht im Laufe eines geordneten und Regeln unterstehenden Spiels, sondern während der Aufwärmphase zielgerichtet eine hilflose Situation ausgenutzt habe. Noch während der Aufwärmphase habe der Beklagte ihm gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss“ gegen ihn verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern“. Einen Moment, in dem der Kläger seine Aufmerksamkeit dem Ball eines Mitspielers gewidmet habe, habe der Beklagte ausgenutzt, um Anlauf zu nehmen und aus geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des Kopfes des Klägers abzugeben. Dem Kläger sei gerade genug Zeit verblieben, um den rechten Arm in einer Reflexbewegung schützend vor das Gesicht zu reißen. Der Fußball habe ihn am rechten Arm getroffen. Dabei habe er ein Knirschen bzw. Knacken im Schulterbereich gehört. Nach kurzer Zeit habe er beschlossen, das Spiel abzubrechen und nach Hause zu gehen. Am nachfolgenden Dienstag sei er zu einem Facharzt für Orthopädie gegangen, der aber fälschlicherweise ein Supraspinatussyndrom (chronisches Schmerzsyndrom der Schultermuskulatur) diagnostiziert habe. Trotz verordneter und durchgeführter Physiotherapie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Nach einem zwischenzeitlichen Umzug nach Spanien habe sich der Kläger zwei Monate später bei einem auf Schulter spezialisierten Traumatologen untersuchen lassen. Schließlich sei eine sog. SLAP-Läsion Typ IV (sog. Abriss am Oberrand der Gelenkpfanne) diagnostiziert worden, die operativ behandelt worden sei. Seit dem Vorfall auf dem Fußballplatz sei die Bewegungsfreiheit seines rechten Arms erheblich eingeschränkt.
Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen des Klägers und macht geltend, dass der Kläger als Torwart an dem betreffenden Tag wie üblich von der Mittellinie aus warm geschossen worden sei. Einen Schuss aus nächster Nähe habe es nicht gegeben. Der Kläger habe an diesem Tag das gesamte Spiel im Tor verbracht und es habe keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgetragenen und bestrittenen Verletzungen des Klägers und einem Schuss des Beklagten gebe es nicht. Selbst wenn, habe es sich bei dem Schuss um eine typische von den Regeln des Spiels gedeckte Aktion gehandelt. Der Kläger habe in solche mit typischen Spielsituationen verbundene Körperverletzungen durch seine Spielteilnahme eingewilligt.
Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme vollumfänglich abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts liege nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung eines unbeteiligten Zeugen keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal sei. Insbesondere sei keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung nach strafrechtlichen Grundsätzen erwiesen. Zunächst mangele es bereits an einem Verschulden des Beklagten, denn nach den Feststellungen des Gerichts habe der Kläger im Moment des Schusses des Beklagten auf diesen geschaut und seine Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet. In einer solchen Situation erscheine ein Wissen und Wollen des Beklagten um eine Verletzung des Klägers bereits fernliegend. Auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten vermag das Gericht so nicht zu erkennen. Im Übrigen fehle es aber auch an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten. Dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend (sog. konkludent) durch die Teilnahme des Klägers am Spiel erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (vgl. etwa § 228 StGB). Dass dem Beklagten hier ein Regelverstoß oder gar eine Tätlichkeit vorzuwerfen wäre, habe die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.
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