Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kann der Verkäufer sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Sache nicht zurücknimmt. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 164/21).
Weigert sich ein Verkäufer nach wirksamem Rücktritt des Käufers, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, könne dies eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen. Dies könne dann zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB führen. Die umstrittene Frage, ob der Verkäufer gem. § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache hat, ließ der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich offen.
Ein Bauunternehmen hatte von einem Lieferanten 22.000 Tonnen Recycling-Schotter gekauft. Vier Jahre später stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war. Der Lieferant weigerte sich jedoch, den Vertrag rückabzuwickeln und das Material zurückzunehmen. Das Bauunternehmen musste das Material selbst entfernen und neues einbringen. In einem ersten Prozess verklagte das Bauunternehmen daraufhin den Lieferanten erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises und Übernahme der Mehrkosten für neuen, mangelfreien Schotter. Weil der Lieferant aber weiterhin den entfernten Schotter nicht abholte, verklagte das Bauunternehmen ihn ein zweites Mal, u. a. auf Übernahme der Kosten für den Ausbau und Abtransport des Schotters (mit über 800 Lkw-Fuhren) in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro. In den beiden ersten Instanzen verlor das Bauunternehmen, doch vor dem BGH hatte es Erfolg.
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